Code of Conduct für Lieferanten
Die Hatz Components GmbH bekennt sich zu einer sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung. Wir erwarten das gleiche Verhalten von all unseren Lieferanten. Auch bei ihnen setzen wir voraus, dass die Grundsätze sozialen und ethischen Verhaltens beachtet und in die Unternehmenskultur integriert werden. Für die zukünftige Zusammenarbeit vereinbaren die Hatz Components und der Lieferant die Geltung der nachstehenden Regelungen:
1. Umweltschutz und Energieeffizienz
Umweltschutz ist ein fester Bestandteil der nachhaltigen Unternehmenskultur der Hatz Components. Aus diesem Grund wird von allen Lieferanten erwartet, dass auch sie Gefahren für die Umwelt minimieren, mit natürlichen Ressourcen schonend umgehen und sich an die jeweils geltenden nationalen Umweltgesetze und Regelungen halten. Es wird zudem erwartet, dass der Lieferant an der kontinuierlichen Verbesserung seiner energie- und umweltrelevanten Prozesse und Produkten arbeitet, idealerweise durch den Nachweis geeigneter Managementsysteme zum Umweltschutz und zum Energiemanagement.
2. Menschenrechte, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der Menschenrechte nach der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ der Vereinten Nationen und respektiert und unterstützt die Prinzipien des „United Nations Global Compact“. Diese verlangen von Unternehmen, innerhalb ihres Einflussbereichs einen Katalog von Grundwerten anzuerkennen, zu unterstützen und in die Praxis umzusetzen.
Die Hatz Components erwartet die Einhaltung der jeweils geltenden nationalen Arbeitnehmerrechte und die Anerkennung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sowie die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) etablierten Rechte. Zudem hat der Lieferant die Arbeitnehmerrechte in Bezug auf Vereinigungsfreiheit sowie national geltende Standards und Richtlinien hinsichtlich Vergütung und Arbeitszeiten zu achten.
Der Lieferant hat die national geltenden Regeln zur Arbeitssicherheit und zum Schutz der Gesundheit einzuhalten. Im Zuge dessen hat der Lieferant Maßnahmen – beispielsweise in Form von Schulungen – zu treffen, um die Arbeitssicherheit zu verbessern, Berufskrankheiten vorzubeugen und Gesundheits- bzw. Unfallrisiken weitestgehend zu minimieren.
3. Kinderarbeit
Die Hatz Components beschäftigt keine Kinder und fordert grundsätzlich auch von Ihren Lieferanten, jegliche Art von Kinderarbeit zu unterlassen. Es sind vom Lieferanten in jedem Fall alle geltenden nationalen Richtlinien zu beachten und einzuhalten. Insbesondere, das Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (Übereinkommen 138 der Internationalen Arbeitsorganisation) sowie das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Übereinkommen 182 der Internationalen Arbeitsorganisation) sollen als Maßstab gelten und beachtet werden.
4. Zwangsarbeit
Weiter verpflichtet sich der Lieferant, keine Form von Zwangsarbeit bzw. erzwungener Arbeit zuzulassen.
5. Kartell- und Wettbewerbsrecht
Die Hatz Components erwartet von ihren Lieferanten die Einhaltung der geltenden Gesetze des nationalen Kartell- und Wettbewerbsrechts. Sie treffen insbesondere keine wettbewerbswidrigen Absprachen mit Wettbewerbern, Unterlieferanten oder Kunden und missbrauchen keine möglicherweise gegebene marktbeherrschende Stellung. Unlautere Verhaltensweisen sind zu unterlassen.
6. Anti-Korruption
Die Hatz Components tritt gegen jede Art von Korruption ein und toleriert keine Verstöße. Dementsprechend erwartet die Hatz Components auch von ihren Lieferanten, keine Form von Korruption oder Bestechung zu dulden oder sich in irgendeiner Weise darauf einzulassen, einschließlich gesetzeswidriger Zahlungsangebote oder ähnlicher Zuwendungen zur Beeinflussung von Entscheidungsfindungen. Jedweder persönliche Vorteil als Gegenleistung für eine Bevorzugung im geschäftlichen Verkehr darf weder angenommen, angeboten, gefordert, versprochen, gewährt noch gebilligt werden, sofern sie mit der Absicht geleistet werden, eine Geschäftsbeziehung in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder bei der die Gefahr besteht, die professionelle Unabhängigkeit des Geschäftspartners zu beeinträchtigen.
7. Vermeidung von Interessenkonflikten
Die Hatz Components trifft jegliche geschäftsbezogene Entscheidungen auf Grundlage sachlicher Kriterien und nicht auf Grundlage von privaten Interessen oder Beziehungen. Das gleiche erwartet sie von ihren Lieferanten.
8. Vertraulichkeit und Datenschutz
Der Lieferant verpflichtet sich, bezüglich des Schutzes geschäftlicher und privater Informationen den angemessenen Erwartungen seines Auftraggebers, der Zulieferer, Kunden, Verbraucher und Arbeitnehmer gerecht zu werden. Der Lieferant hat bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Weitergabe von persönlichen Informationen die Gesetze zu Datenschutz und Informationssicherheit und die behördlichen Vorschriften zu beachten.
9. Einhaltung des Kodex
Es ist das Ziel der Hatz Components, in Zusammenarbeit mit ihren Lieferanten sicherzustellen, dass dieser Kodex in der gesamten Lieferkette nachhaltig umgesetzt wird. Die Hatz Components erwartet daher von ihren Lieferanten mit Nachdruck hinzuwirken, dass die Grundsätze und Anforderungen dieses Kodex auch bei Unterlieferanten Beachtung finden.
Bei Verdacht auf Verstöße gegen die Anforderungen dieses Kodex (z. B. negative Medienberichte, Hinweise durch Mitarbeiter etc.) behält sich die Hatz vor, nähere Auskunft über entsprechende Sachverhalte zu verlangen und Audits durchzuführen, um diesen Verdacht auszuschließen oder ggf. weitere Maßnahmen einzuleiten.
Hält der Lieferant Regelungen dieses Kodex nicht ein, so wird dies von der Hatz Components als wesentliche Beeinträchtigung des Vertragsverhältnisses und der Vertragsgrundlagen gewertet. In diesen Fällen behält sich die Hatz Components daher das Recht vor, den mit dem Lieferanten vereinbarten Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.
01. April 2023
Hatz Components GmbH